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Art. 55 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Streitigkeiten 1 Beschwerde

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 55 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Streitigkeiten 1 Beschwerde

1. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts können die Beteiligten innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde führen.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz macht von Amtes wegen die nötigen Erhebungen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist auch die Kostenfrage zu ordnen.

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