215.321.2
CH-BE
Art. 54 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Eröffnung der Verfügungen
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 54 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Eröffnung der Verfügungen
1. Das Grundbuchamt hat die Beteiligten von jeder gemäss den vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügung in Kenntnis zu setzen.
2. Bei der Ordnung der Pfandrechtsverhältnisse erfolgt die Kenntnisgabe mit der Aufforderung zur Titeleinreichung.