215.321.2
CH-BE
Art. 53 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 9 Einsprache
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 53 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 9 Einsprache
1. Will ein Gläubiger die gemäss Artikel 48 und 50 getroffene Ordnung bezüglich der Pfandrechte nicht annehmen, so kann er binnen dreissig Tagen nach der Eröffnung verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde (Art. 833 ZGB).