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Art. 52 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 8 Eintragung im Titel

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 52 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 8 Eintragung im Titel

Jede durch das Grundbuchamt gemäss Artikel 48 und 50 zu treffende Verfügung ist in den Pfandrechtstiteln einzutragen und ebenso zu behandeln wie die Parteiabreden. Die Beteiligten sind aufzufordern, die Titel innert der Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu dem Zwecke einzureichen. Die der Verfügung entsprechende Eintragung im Grundbuch darf erst nach Vorlage des Titels geschehen. Wird der Titel nicht abgegeben, so ist das betreffende Pfandrecht vorzumerken (Art. 961 ZGB).

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