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Art. 51 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 7 Anmerkung der Vereinbarungen

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 51 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 7 Anmerkung der Vereinbarungen

1. Die gemäss Artikel 46 bis 50 zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen sind den Forderungs- und Pfandrechtstiteln nachzutragen. Sie werden durch das Grundbuchamt in zweckdienlicher Weise bei der betreffenden Grundbuchstelle vermerkt. Im alten Kantonsteil werden die Erklärungen zudem im Zessionen- beziehungsweise Ablosungenmanual abschriftlich eingetragen. Die Eintragung im neuen Grundbuch erfolgt nur nach Vorlage des Titels.

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