215.321.2
CH-BE
Art. 51 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 7 Anmerkung der Vereinbarungen
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 51 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 7 Anmerkung der Vereinbarungen
1. Die gemäss Artikel 46 bis 50 zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen sind den Forderungs- und Pfandrechtstiteln nachzutragen. Sie werden durch das Grundbuchamt in zweckdienlicher Weise bei der betreffenden Grundbuchstelle vermerkt. Im alten Kantonsteil werden die Erklärungen zudem im Zessionen- beziehungsweise Ablosungenmanual abschriftlich eingetragen. Die Eintragung im neuen Grundbuch erfolgt nur nach Vorlage des Titels.