215.321.2
CH-BE
Art. 49 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 5.2 Abtrennung kleiner Stücke
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 49 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 5.2 Abtrennung kleiner Stücke
Ist der haftende Teil auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten, so kann der Gläubiger die Entlassung nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird, oder das ihm verbleibende Grundpfand hinreichende Sicherheit bietet (Art. 811 ZGB).