Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.321.2 CH-BE

Art. 48 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 5 Teilhaft 5.1 Im allgemeinen

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 5 Teilhaft 5.1 Im allgemeinen

1. Belastet ein Grundpfandrecht nur einen Teil eines Grundstückes, so fordert das Grundbuchamt die Beteiligten auf, innert der Frist von drei Monaten für Entlassung zu sorgen.

2. Erfolgt die Entlassung des Teilstückes nicht innert der gegebenen Frist, so ist das Pfandrecht nach Abrede unter den Beteiligten oder Verfügung des Grundbuchamtes auf das ganze Grundstück auszudehnen, und in der Weise zu übertragen.

← Art. 47 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches Im allgemeinen 1 Grundlage Art. 49 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →