215.321.2
CH-BE
Art. 48 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 5 Teilhaft 5.1 Im allgemeinen
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 48 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 5 Teilhaft 5.1 Im allgemeinen
1. Belastet ein Grundpfandrecht nur einen Teil eines Grundstückes, so fordert das Grundbuchamt die Beteiligten auf, innert der Frist von drei Monaten für Entlassung zu sorgen.
2. Erfolgt die Entlassung des Teilstückes nicht innert der gegebenen Frist, so ist das Pfandrecht nach Abrede unter den Beteiligten oder Verfügung des Grundbuchamtes auf das ganze Grundstück auszudehnen, und in der Weise zu übertragen.