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Art. 47 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 4 Zusammenlegungen

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 47 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 4 Zusammenlegungen

1. Sind einzelne Grundstücke, die für sich mit Grundpfandrechten belastet waren, im Vermessungswerk oder im neuen Grundbuch zu einer Parzelle zusammengelegt, so ist, wo die Verhältnisse es zulassen und die Beteiligten über eine andere Lösung sich nicht verständigen können, der frühere Zustand wieder herzustellen. Die bezüglichen Kosten trägt der Schuldner. Für jede früher bestandene Parzelle ist nach erfolgter Ausscheidung ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen.

2. Gestatten die Verhältnisse eine derartige Lösung nicht, so erfolgt die Erledigung nach den Bestimmungen über Teilhaft.

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