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Art. 46 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Haft mehrerer Grundstücke

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 46 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Haft mehrerer Grundstücke

1. Haftet ein Grundpfandrecht auf mehreren Grundstücken, so wird es, wenn die Beteiligten nicht eine andere Abrede treffen, auf allen für die belasteten Grundstücke bestehenden Grundbuchblättern in seinem Gesamtbetrage eingetragen (Art. 26 Schlusstitel ZGB).

2. Bei jedem Eintrag ist unter den Bemerkungen ein Hinweis auf die mitverhafteten Grundstücke aufzunehmen.

3. Als Grundstück im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur die für sich als ganzes bestehende Parzelle mit eigenem Grundbuchblatt aufzufassen.

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