215.321.2
CH-BE
Art. 45 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Unzulässige Grundpfandrechte
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 45 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Unzulässige Grundpfandrechte
1. Pfandrechte, die auf sogenannten Wald- und Streueansprachen ohne Grund und Boden oder Stockrechten und dergleichen haften, sind abzulösen; das Grundbuchamt hat die Beteiligten davon zu benachrichtigen. Bei der Übertragung werden diese Rechte auf dem für das dienende Grundstück bestehenden Grundbuchblatt angemerkt.