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Art. 45 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Unzulässige Grundpfandrechte

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 45 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Unzulässige Grundpfandrechte

1. Pfandrechte, die auf sogenannten Wald- und Streueansprachen ohne Grund und Boden oder Stockrechten und dergleichen haften, sind abzulösen; das Grundbuchamt hat die Beteiligten davon zu benachrichtigen. Bei der Übertragung werden diese Rechte auf dem für das dienende Grundstück bestehenden Grundbuchblatt angemerkt.

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