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Art. 42 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Wasserrechtskonzessionen

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 42 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Wasserrechtskonzessionen

In gleicher Weise ist die Eintragung von Wasserrechtsverleihungen, die verpfändet sind, vorzunehmen. Die Eintragung erfolgt auf Grundlage der Konzessionsurkunde und des Wasserrechtskatasters.

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