215.321.2
CH-BE
Art. 42 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Wasserrechtskonzessionen
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 42 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Wasserrechtskonzessionen
In gleicher Weise ist die Eintragung von Wasserrechtsverleihungen, die verpfändet sind, vorzunehmen. Die Eintragung erfolgt auf Grundlage der Konzessionsurkunde und des Wasserrechtskatasters.