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Art. 41 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Baurechte

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 41 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Baurechte

1. Für Gebäulichkeiten aller Art, die auf fremdem Grund und Boden stehen und nicht Fahrnisbauten (Art. 677 ZGB) sind, wie Alphütten, Ställe, Ofenhäuser, Speicher u. dgl., sind von Amtes wegen selbständige und dauernde Baurechte auf besondern Grundbuchblättern einzutragen, sofern Grundpfandrechte auf denselben haften. Vom Eintrag sind die Beteiligten zu benachrichtigen.

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