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Art. 40 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Selbständige und dauernde Rechte 1 Im allgemeinen

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 40 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Selbständige und dauernde Rechte 1 Im allgemeinen

1. Erzeigt es sich, dass selbständige Grundbuchblätter für Rechte angelegt wurden, denen der selbständige und dauernde Charakter fehlt, so sind diese Verhältnisse bei der Übertragung richtig zu stellen. Hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks durch Unterlassung der Einsprache oder Abgabe einer Erklärung ein Recht als selbständig und dauernd anerkannt, so bleibt das betreffende Blatt bestehen, wenn nicht aus grundbuchtechnischen Rücksichten eine Änderung erforderlich ist.

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