215.321.2
CH-BE
Art. 39 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Grundlasten
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 39 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Grundlasten
1. Bei der Übertragung von Grundlasten ist deren Gesamtwert in einem bestimmten Betrage einzutragen. Enthält der Errichtungsvertrag darüber keine Angaben (Art. 783 Abs. 2 ZGB), so erfolgt die Festsetzung, wenn eine Vereinbarung zwischen Parteien nicht möglich ist, durch das Grundbuchamt.