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Art. 39 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Grundlasten

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 39 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Grundlasten

1. Bei der Übertragung von Grundlasten ist deren Gesamtwert in einem bestimmten Betrage einzutragen. Enthält der Errichtungsvertrag darüber keine Angaben (Art. 783 Abs. 2 ZGB), so erfolgt die Festsetzung, wenn eine Vereinbarung zwischen Parteien nicht möglich ist, durch das Grundbuchamt.

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