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Art. 38 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 4 Alignementspläne

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 38 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 4 Alignementspläne

1. Das Grundbuchamt erlässt an die zuständigen Gemeindeorgane die Aufforderung, ihm innert der Frist von drei Monaten eine Anmeldung über die durch bestehende Alignementspläne geschaffenen Eigentumsbeschränkungen gemäss Baugesetzgebung einzureichen.

2. Die Anmeldung hat eine genaue Bezeichnung der Eigentumsbeschränkung, sowie die Angaben über jede einzelne belastete Parzelle und deren Eigentümer zu enthalten; sie ist durch die zuständigen Organe der Gemeinde zu unterzeichnen.

3. Gestützt auf die Anmeldung und den vom Regierungsrat genehmigten Alignementsplan nimmt das Grundbuchamt die erforderlichen Anmerkungen vor. Von den erfolgten Anmerkungen hat er den betreffenden Eigentümern Kenntnis zu geben.

4. Die Einzeichnung der Baulinien in den der Gemeinde gehörenden Kopien der Grundbuchpläne kann unabhängig von der Anmerkung im Grundbuch von den Gemeindebehörden da angeordnet werden, wo es zweckmässig erscheint.

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