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Art. 37 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Ausscheidung

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 37 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Ausscheidung

1. Bei den eingetragenen Dienstbarkeiten hat das Grundbuchamt auszuscheiden, was nach Zivilgesetzbuch als blosse Vormerkung oder Anmerkung und was als Dienstbarkeit oder Grundlast im schweizerischen Grundbuch eingetragen werden muss. Er verlangt allfällig notwendige Ergänzungen durch die Beteiligten. Der Übertrag findet nach erfolgter Ausscheidung statt.

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