215.321.2
CH-BE
Art. 36 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Reihenfolge der Eintragung
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 36 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Reihenfolge der Eintragung
1. Die Dienstbarkeiten werden bei der Übertragung in der Reihenfolge ihrer Enstehung eingetragen.