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Art. 35 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Dienstbarkeiten 1 Prüfung

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 35 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Dienstbarkeiten 1 Prüfung

Ist bei einer Dienstbarkeit als Begründungsakt ein im alten Grundbuch eingetragener Titel angegeben, so hat das Grundbuchamt sich von der Richtigkeit der Angabe zu überzeugen, eventuell die erforderliche Abänderung vorzunehmen.

Einträge, die sich als überflüssig erweisen, sind durch das Grundbuchamt zu löschen.

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