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Art. 34 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Zugehör

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 34 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Zugehör

1. Wo nach bisherigem Recht Beweglichkeiten als Zugehör zu Immobilien mitverpfändet wurden, werden dieselben von Amtes wegen in der Kolumne «Anmerkungen» aufgenommen. Sind besondere Inventare vorhanden, so genügt der Hinweis auf sie.

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