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Art. 33 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Neue Grundbuchblätter

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 33 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Neue Grundbuchblätter

Kommen Grundstücke zum Vorschein oder sind öffentliche Grundstücke des Staates oder von Gemeinden vorhanden, wofür Grundbuchblätter nicht existieren, so sind solche, unter Benachrichtigung des Eigentümers, nachträglich durch das Grundbuchamt anzufertigen. Die Organe der Gemeinden haben die erforderlichen Ergänzungen unentgeltlich zu besorgen.

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