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Art. 32 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Eigentum 1 Nachprüfung

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 32 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Eigentum 1 Nachprüfung

Die Nachprüfung über den Eigentumserwerb erfolgt in der Weise, dass die alten Grundbücher in bezug auf die sogenannten offenen Erwerbtitel nachgeschlagen werden. Durch Vermerk der Blattnummern des neuen Grundbuches bei der Grundbuchstelle des Erwerbtitels wird die Verbindung zwischen beiden Grundbüchern hergestellt.

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