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Art. 31 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 5 Bereinigung der Einträge

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 31 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 5 Bereinigung der Einträge

1. Vor der Übertragung sind die im kantonalen Grundbuch vorhandenen Einträge und Aufnahmen durch das Grundbuchamt nochmals eingehend zu prüfen, namentlich alle Einträge an Hand der Anmeldungen zu kontrollieren und wo nötig zu berichtigen. Wo die Verhältnisse es erfordern, sind die Verbindungen unter den Grundbuchblättern verschiedener Bezirke durch Anbringung zweckmässiger Verweisungen herzustellen.

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