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Art. 30 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 4 Unzulässige dingliche Rechte

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 30 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 4 Unzulässige dingliche Rechte

1. Dingliche Rechte, deren Begründung nach dem Zivilgesetzbuch nicht möglich ist, werden, wenn die Beteiligten sich nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Aufforderung durch das Grundbuchamt über die Umwandlung in zulässige dingliche Rechte verständigen können (z. B. bei Stockwerkseigentum: Miteigentum an Grund und Boden für sämtliche Berechtigten und übertragbare Dienstbarkeit für jeden einzelnen Miteigentümer; bei Wald- und Streueansprachen ohne Grund und Boden als Miteigentum), bei der Übertragung in der Kolumne «Anmerkungen» aufgenommen.

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