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Art. 29 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Übertragung

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 29 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Übertragung

1. Die im kantonalen Grundbuch vorhandenen Aufnahmen und Einträge werden, nach Prüfung durch das Grundbuchamt gemäss den folgenden Bestimmungen, gemeindeweise auf die für das schweizerische Grundbuch bestehenden Formulare übertragen.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt, welches System hinsichtlich der Grundbuchformulare für eine Gemeinde zur Anwendung kommt (vgl. Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrates vom 22. März 1910).

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