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Art. 28 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Liegenschaftsverzeichnisse

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 28 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Liegenschaftsverzeichnisse

1. Wo Vermessungswerke nicht bestehen, gelten die Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuches als Liegenschaftsverzeichnisse im Sinne des Artikels 40 Schlusstitel ZGB. Wenn die Verhältnisse es erfordern, können besondere Liegenschaftsverzeichnisse angefertigt werden.

2. Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, alle erforderlichen Ergänzungen und notwendigen Feststellungen vorzunehmen.

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