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Art. 27 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Im allgemeinen 1 Grundlage

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 27 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Im allgemeinen 1 Grundlage

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches erfolgt auf Grund der Vermessungswerke der Gemeinden und des neuen kantonalen Grundbuches.

Im allgemeinen 1 Grundlage Art. 28 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches →

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