Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.231 CH-BE

Art. 4 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

← Art. 3 Verordnung betreffend die Viehverpfändung Kanton Bern 215.231

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →