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215.231 CH-BE

Art. 2 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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Art. 2 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

Kantonale Aufsichtsbehörde über die Viehverschreibungsämter ist die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

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