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215.231 CH-BE

Art. 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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Art. 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. In jeder Verwaltungsregion führen das Betreibungsamt beziehungsweise dessen Dienststellen das Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändungen.

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