215.231
CH-BE
Art. 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Art. 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. In jeder Verwaltungsregion führen das Betreibungsamt beziehungsweise dessen Dienststellen das Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändungen.