215.231
CH-BE
Kanton Bern 215.231
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (4 Artikel)
1. In jeder Verwaltungsregion führen das Betreibungsamt beziehungsweise dessen Dienststellen das Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändungen.
Kantonale Aufsichtsbehörde über die Viehverschreibungsämter ist die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
1. Die Gebühr für eine Viehverpfändung bemisst sich nach Artikel 14 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV), wobei sinngemäss Artikel 30 Absatz 5 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) anwendbar ist.
1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.