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Art. 2 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) - Vorkaufsrecht der Alpgenossenschaft

Bodenrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) · Vorkaufsrecht der Alpgenossenschaft

1. Der Alpgenossenschaft, die Eigentümerin der Alp ist, steht beim Verkauf von selbständigen Anteils- und Nutzungsrechten an geseyeten Alpen ein Vorkaufsrecht zu.

2. Dieses Vorkaufsrecht entfällt

- a) wenn die Käuferin oder der Käufer bereits Eigentum an Anteils- oder Nutzungsrechten der betreffenden Alp hat und Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter ist sowie

- b) wenn das Anteils- oder Nutzungsrecht zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe verkauft wird.

3. Dieses Vorkaufsrecht geht dem Vorkaufsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen[[4]](#paragraphtext_content_fn_2493916_2_4_c) vor.

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