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215.124.1 BPGLDFB CH-BE

Minimale Betriebsgrösse landwirtschaftlicher Gewerbe (BPG)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (24)

Art. 1 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 2 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 3 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 4 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 5 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 5a Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 6 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 7 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 8 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 9 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 10 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 11 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 12 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 13 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 14 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 15 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 16 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 17 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 18 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 19 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 20 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 21 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 22 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) Art. 23 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG)

Gesetzestext (24 Artikel)

Bodenrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Landwirtschaftliche Betriebe im Berg- und Hügelgebiet gemäss Artikel 1 Absatz 5 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung), welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskraft (SAK) nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,6 SAK nötig sind.

1a

Alle übrigen landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,85 SAK nötig sind.

2. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird gemäss Absatz 1 dem Berg- und Hügelgebiet zugeteilt, wenn der Hauptteil seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche in diesem Gebiet liegt.

Bodenrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Alpgenossenschaft, die Eigentümerin der Alp ist, steht beim Verkauf von selbständigen Anteils- und Nutzungsrechten an geseyeten Alpen ein Vorkaufsrecht zu.

2. Dieses Vorkaufsrecht entfällt

- a) wenn die Käuferin oder der Käufer bereits Eigentum an Anteils- oder Nutzungsrechten der betreffenden Alp hat und Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter ist sowie

- b) wenn das Anteils- oder Nutzungsrecht zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe verkauft wird.

3. Dieses Vorkaufsrecht geht dem Vorkaufsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen[[4]](#paragraphtext_content_fn_2493916_2_4_c) vor.

Bodenrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in solche unter 36 Aren, Rebgrundstücke nicht in solche unter 15 Aren aufgeteilt werden.

Bodenrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar reicht dem Grundbuchamt ein öffentlich beurkundetes Verzeichnis derjenigen Personen ein, die zur Veräusserung gemäss den Artikeln 23, 38 und 54 BGBB ihre Zustimmung erteilen müssen oder stellt fest, dass keine solchen Zustimmungsberechtigten vorhanden sind.

Bodenrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Die oder der mit der Beurkundung eines Vertrags über den bewilligungspflichtigen Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes im Sinne von Artikel 61 ff. BGBB beauftragte Notarin oder Notar ist mit Zustimmung der Vertragsparteien berechtigt, bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die vorhandenen Daten über die interessierenden Betriebsverhältnisse einzusehen.

Bodenrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Grenzverbesserungen gemäss Artikel 57 BGBB[7] sowie beim Tausch zum Zwecke der Arrondierung landwirtschaftlicher Grundstücke werden keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben.

2. Hinsichtlich der Vermögenssteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub.

Bodenrecht - Vollzugsbehörden

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem der wertvollere Teil der Sache liegt,

a) erteilt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 58 ff. BGBB[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529383_2_8_c);

b) bewilligt den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Artikel 61 ff. BGBB;

c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze bei Aufnahme eines Darlehens gemäss Artikel 76 BGBB und

d) ordnet die Anmerkung im Grundbuch gemäss Artikel 86 BGBB an.

2. Im Bewilligungsverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b und im Feststellungsverfahren gemäss Artikel 84 BGBB ist dem Regierungsstatthalteramt mit den Gesuchsunterlagen das Verzeichnis derjenigen Personen einzureichen, denen der Entscheid im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 BGBB mitzuteilen ist.

Bodenrecht - Vollzugsbehörden

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b BGBB.

Bodenrecht - Vollzugsbehörden

1. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ist die Behörde für die vorläufige Schätzung sowie für die Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes im Sinne von Artikel 87 BGBB[10].

Pachtrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten nicht

a) für Rebgrundstücke unter 15 Aren,

b) für Grundstücke ohne Gebäude unter 25 Aren sowie

c) für die Verpachtung von weniger als fünf Anteils- oder Nutzungsrechten an einer Alp.

2. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung mehrerer verpachteter Grundstücke und über Umgehungsgeschäfte gelten sinngemäss für Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen.

Pachtrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder dessen wertvollerer Teil im Kanton Bern liegt, haben die Nachkommen der Verpächterin oder des Verpächters ein Vorpachtrecht im Sinne von Artikel 5 LPG[[11]]

2. Die vorpachtberechtigte Person tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit der Drittperson abgeschlossen worden ist.

3. Das Vorpachtrecht entfällt, wenn

a die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an einen anderen Nachkommen verpachtet oder

b die Verpachtung an den Nachkommen für die Verpächterin oder den Verpächter unzumutbar ist.

Pachtrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verpächterin oder der Verpächter hat die vorpachtberechtigten Nachkommen unverzüglich über Abschluss und Inhalt des Vertrages mit der Drittperson in Kenntnis zu setzen.

2. Will die vorpachtberechtigte Person die Pacht übernehmen, muss sie das Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags bei der Verpächterin oder dem Verpächter schriftlich geltend machen, spätestens aber drei Monate nach dem Antritt der Pacht durch die Drittperson.

3. Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter denjenigen bezeichnen, der in den Pachtvertrag eintreten soll.

Pachtrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung gegenüber der berechtigten Person unter Angabe der Gründe schriftlich bestreitet.

2. Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Gericht auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.

Pachtrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Tritt der Nachkomme in den Pachtvertrag ein, muss die Drittperson, wenn sie die Pacht angetreten hat, das Gewerbe auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen, jedoch frühestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat.

Pachtrecht - Behörden

1. Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke können Einsprache erheben

a) die Gemeinde, in deren Gebiet die Pachtsache ganz oder teilweise liegt, sowie

b) die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem die Pachtsache ganz oder teilweise liegt.

Pachtrecht - Behörden

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

a) erteilt die Bewilligung zur Abkürzung der Pacht- und Fortsetzungsdauer;

b) passt auf Antrag die Pachtzinse den veränderten Verhältnissen gemäss Artikel 10 ff. LPG[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529395_2_12_c) an;

c) erteilt die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung von Gewerben oder von Teilen davon;

d)* ...

e) erteilt die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe und

f) entscheidet über Einsprachen gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke.

2. In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben b, e und f kann sie die zuständige Stelle der Finanzdirektion beiziehen.

3. In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben c, e und f zieht sie zur Begutachtung die Pachtkommission bei.

Pachtrecht - Behörden

1. Die Pachtkommission begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken sowie weitere Geschäfte, die ihr von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zugewiesen werden.

2. Sie setzt sich aus einer gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Verpächter- und Pächterschaft zusammen.

3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Rechtspflege und Vollzug

1. Die mit dem Vollzug des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts beauftragten kantonalen Behörden sind berechtigt, von Gemeinden, Grundbuchämtern und von den zuständigen Stellen der Finanzdirektion und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Auskunft über die amtliche Bewertung sowie die Grundeigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Verfahrensbeteiligten einzuholen.

Rechtspflege und Vollzug

1. Für zivilrechtliche Streitigkeiten gelten die Vorschriften über die Zivilrechtspflege.

2. Die Beurteilung von Streitigkeiten über die Zustimmung gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGBB erfolgt nach den Verfahrensvorschriften betreffend die Ermächtigung des Ehegatten bei Rechtsgeschäften über die Wohnung der Familie beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bei Rechtsgeschäften über die gemeinsame Wohnung.

Rechtspflege und Vollzug

1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.

2. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Sinne von Artikel 8 kann bei der Steuerrekurskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.

3. ...

4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Rechtspflege und Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden geändert

1. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB): [[15]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529400_2_15_c)

2. Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten[[16]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529401_2_16_c) (Meliorationsgesetz)

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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