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214.431.1 CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Fristen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Fristen

Die Urkundsperson hat ein Steuerinventar oder ein Erbschaftsinventar innert sechs Monaten, seitdem es angeordnet wurde, abzuschliessen. Für das öffentliche Inventar gelten besondere Vorschriften.

Wird die Frist überschritten, so hat die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

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