214.431.1
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Errichtung des Inventars - 2. Urkundsperson
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Errichtung des Inventars · 2. Urkundsperson
1. Das Inventar wird durch eine Notarin oder einen Notar (Urkundsperson) aufgenommen.
2. Im Übrigen gilt für die Verurkundung die Notariatsgesetzgebung.