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214.431.1 CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Errichtung des Inventars - 2. Urkundsperson

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Errichtung des Inventars · 2. Urkundsperson

1. Das Inventar wird durch eine Notarin oder einen Notar (Urkundsperson) aufgenommen.

2. Im Übrigen gilt für die Verurkundung die Notariatsgesetzgebung.

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