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Art. 4 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Zuständige Organe 1. Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Zuständige Organe 1. Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde und hat insbesondere folgende Aufgaben

a. die Siegelungsprotokolle entgegenzunehmen,

b. abzuklären, ob das öffentliche Inventar, das Steuer- oder das Erbschaftsinventar zu errichten ist, und die Vorschläge der erbberechtigten Personen hinsichtlich der Urkundsperson oder der Massaverwalterin oder des Massaverwalters einzuholen,

c. die Urkundsperson mit der Aufnahme des Inventars zu beauftragen, soweit nicht eine andere Behörde dafür zuständig ist,

d. die Inventaraufnahme zu überwachen und während des Verfahrens die erforderlichen Massnahmen zu treffen,

e. über die mit Siegelung und Inventar betrauten Personen die Aufsicht auszuüben, soweit sie nicht einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstellt sind,

f. die ihr oder ihm übertragenen Massnahmen bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars zu treffen.

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