214.431.1
CH-BE
Art. 39 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Fristen
Besondere Vorschriften betreffend das öffentliche Inventar
Art. 39 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Fristen
Die Urkundsperson hat das öffentliche Inventar innert 60 Tagen seit der Anordnung abzuschliessen.
Wird die Frist überschritten, so hat die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu treffen.