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Art. 39 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Fristen

Besondere Vorschriften betreffend das öffentliche Inventar
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Art. 39 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Fristen

Die Urkundsperson hat das öffentliche Inventar innert 60 Tagen seit der Anordnung abzuschliessen.

Wird die Frist überschritten, so hat die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

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