Art. 32 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Versicherungsansprüche
Art. 32 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Versicherungsansprüche
1. Im Inventar werden sämtliche Versicherungsansprüche vermerkt. Aufzunehmen sind die Art der Versicherung, die Nummer der Police, die Höhe der Versicherungsleistung und des Rückkaufswertes, das Abschluss- und Fälligkeitsdatum, Name und Adresse des Versicherers sowie der versicherten oder begünstigten Person.
2. Bestehende und anwartschaftliche Ansprüche gegenüber Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungen, aus beruflicher Vorsorge und Selbstvorsorge sowie aus Gruppenversicherungen sind im Inventar mit folgenden Angaben aufzunehmen und zu bewerten
a. Art der Versicherung,
b. Name und Adresse des Versicherers, der versicherten und der begünstigten Personen,
c. Datum des Abschlusses und des Beginns der Versicherung und eines allfälligen Rückkaufwertes.