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214.431.1 CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Örtliche Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Örtliche Zuständigkeit

Das Inventar wird am letzten Wohnsitz und, wo ein solcher im Kanton Bern fehlt, am letzten Aufenthaltsort der verstorbenen Person angeordnet.

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