214.431.1
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Örtliche Zuständigkeit
Das Inventar wird am letzten Wohnsitz und, wo ein solcher im Kanton Bern fehlt, am letzten Aufenthaltsort der verstorbenen Person angeordnet.