Art. 2 Verordnung über die Errichtung des Inventars - Ausnahmen, Verzicht
Art. 2 Verordnung über die Errichtung des Inventars · Ausnahmen, Verzicht
1. Ein Steuerinventar wird nicht aufgenommen, wenn eine Person stirbt, die zur Zeit des Todes von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wurde oder wenn eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Schlussrechnung (Art. 425 ZGB) vorliegt.
2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann auf die Errichtung des Inventars verzichten,
a wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als 100'000 Franken besessen haben, sofern
1. die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und
2. klare Vermögensverhältnisse vorliegen.
b wenn die verstorbene Person seit mindestens 10 Jahren verbeiständet war und eine das gesamte Vermögen umfassende Beistandschafts-Schlussrechnung vorliegt.
3. Das Rohvermögen gemäss Absatz 2 Buchstabe a setzt sich zusammen aus sämtlichen Aktiven ohne Abzug der Passiven.
4. Wird auf die Aufnahme eines Inventars verzichtet, so gibt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter den erbberechtigten Personen unverzüglich davon Kenntnis und teilt ihnen mit, dass sie über den Nachlass verfügen können.
5. Beim Tode exterritorialer Personen haben die Siegelungs- und Inventarisationsbehörden die Weisungen der Finanzdirektion einzuholen.