213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 9a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Sozialversicherungsbeiträge
Kostentragung
Art. 9a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Sozialversicherungsbeiträge
1. Die vom Kanton für die Entschädigung der privaten Beiständinnen und Beistände ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge werden den betroffenen Personen nicht in Rechnung gestellt.