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213.361 ESBVORRC CH-BE

Art. 9a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Sozialversicherungsbeiträge

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Art. 9a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Sozialversicherungsbeiträge

1. Die vom Kanton für die Entschädigung der privaten Beiständinnen und Beistände ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge werden den betroffenen Personen nicht in Rechnung gestellt.

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