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Art. 9 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Grundsätze

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Art. 9 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Grundsätze

1. Die Entschädigung und der Spesenersatz werden bis zu einem Freibetrag von 8000 Franken aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt.

2. Können die Mittel für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht vollumfänglich dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden, so werden die Kosten vom Kanton oder von der für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde vorfinanziert.

3. Den Eltern von Minderjährigen werden für die Führung einer Beistandschaft oder Vormundschaft keine Kosten auferlegt.

4. ...

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