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Art. 8 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Akontozahlung

Entschädigung und Spesenersatz
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Art. 8 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Akontozahlung

1. Bei besonders aufwendigen Beistandschaften oder Einzelgeschäften kann die KESB einer privaten Beiständin oder einem privaten Beistand eine angemessene Akontozahlung zusprechen.

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