213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Akontozahlung
Entschädigung und Spesenersatz
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Akontozahlung
1. Bei besonders aufwendigen Beistandschaften oder Einzelgeschäften kann die KESB einer privaten Beiständin oder einem privaten Beistand eine angemessene Akontozahlung zusprechen.