213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Festlegung von Entschädigung und Spesenersatz
Entschädigung und Spesenersatz
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Festlegung von Entschädigung und Spesenersatz
1. Die KESB legt die Art der Entschädigung (Aufwandentschädigung oder Jahrespauschale) wenn möglich bereits bei der Bestellung der Beiständin oder des Beistands fest.
2. Über die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes entscheidet sie in der Regel gleichzeitig mit der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung (Art. 36 Abs. 1 KESG) durch Verfügung. Die Beiständin oder der Beistand macht der KESB die dazu nötigen Angaben und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
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