Art. 6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Bemessung des Spesenersatzes
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Bemessung des Spesenersatzes
1. Es werden die tatsächlich verursachten Spesen ausgerichtet. Der Spesenersatz richtet sich im Übrigen
a) bei privaten Beiständinnen und Beiständen, die von einer kantonalen KESB eingesetzt worden sind, nach der kantonalen Personalgesetzgebung, wobei für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Billette zweiter Klasse zu verrechnen sind,
b) bei privaten Beiständinnen und Beiständen, die von der burgerlichen KESB eingesetzt worden sind, nach dem Personalrecht der Burgergemeinde Bern,
c) bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie geltenden Personalrecht.
2. In begründeten Fällen kann die KESB von den Regeln nach Absatz 1 abweichen.
3. Soweit Infrastrukturspesen von privaten Beiständinnen und Beiständen (Telefon-, Porto-, Papier-, Kopierkosten und dergleichen) nicht bereits in der Entschädigung enthalten sind, werden sie durch eine Infrastrukturpauschale von jährlich 100 bis 200 Franken abgegolten.