213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Bemessung der Jahrespauschale
Entschädigung und Spesenersatz
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Bemessung der Jahrespauschale
1. Die Jahrespauschale beträgt
a) 1000 bis 4000 Franken für eine persönliche Betreuung mit oder ohne Rechnungsführung bei insgesamt grossem Aufwand,
b) 500 bis 2000 Franken für eine persönliche Betreuung mit Rechnungsführung,
c) bis 1000 Franken für eine persönliche Betreuung ohne Rechnungsführung bei geringem Aufwand.
2. Bei der Festlegung der Jahrespauschale innerhalb der Tarifrahmen berücksichtigt die KESB die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
3. In begründeten Fällen kann sie von den Regeln nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.