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Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Arten von Entschädigungen

Entschädigung und Spesenersatz
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Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Arten von Entschädigungen

1. Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Form einer Jahrespauschale oder ausnahmsweise durch Abgeltung des gebotenen Aufwands zum Stundenansatz (Aufwandentschädigung).

2. Bei der Aufwandentschädigung legt die KESB den Stundenansatz und ein Kostendach vor der Einsetzung der Beiständin oder des Beistands fest.

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