213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Arten von Entschädigungen
Entschädigung und Spesenersatz
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Arten von Entschädigungen
1. Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Form einer Jahrespauschale oder ausnahmsweise durch Abgeltung des gebotenen Aufwands zum Stundenansatz (Aufwandentschädigung).
2. Bei der Aufwandentschädigung legt die KESB den Stundenansatz und ein Kostendach vor der Einsetzung der Beiständin oder des Beistands fest.