213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 2a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Verzicht
Entschädigung und Spesenersatz
Art. 2a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Verzicht
Die Beiständin oder der Beistand kann auf die Ausrichtung der Entschädigung und den Spesenersatz verzichten.