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Art. 2a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Verzicht

Entschädigung und Spesenersatz
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Art. 2a Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Verzicht

Die Beiständin oder der Beistand kann auf die Ausrichtung der Entschädigung und den Spesenersatz verzichten.

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