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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Anspruch

Entschädigung und Spesenersatz
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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Anspruch

1. Private Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen.

2. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sind für die Führung einer Beistandschaft durch ihr Gehalt abgegolten. Ein weitergehender Anspruch steht ihnen nicht zu.

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