213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.