213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Aufhebung eines Erlasses
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Aufhebung eines Erlasses
1. Die Verordnung vom 17. Januar 1996 über Gebühren und Entschädigungen im Vormundschaftswesen (GEVV) wird aufgehoben (BSG 213.361).