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213.361 ESBVORRC CH-BE

Art. 17 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 17. Januar 1996 über Gebühren und Entschädigungen im Vormundschaftswesen (GEVV) wird aufgehoben (BSG 213.361).

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